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Beitragserhöhung und Rabatt für Neumitglieder

Die Mitgliederversammlung am 8. Oktober 2020 hat dem Antrag der Vorstandschaft entsprochen, die Mitgliedsbeiträge zum 1. Januar 2021 zu erhöhen. So steigt der Jahresbeitrag eines A-Mitgliedes von derzeit 55 Euro auf 62 Euro.
Begründet wird die Beitragsanpassung mit der Erhöhung der Verbandsabgabe an den DAV-Bundesverband, die ab 2021 um z.B. 4 Euro pro A-Mitglied steigen wird. Um den Beitrag in den nächsten Jahren stabil zu halten und den steigenden Kosten der Sektionsarbeit Rechnung zu tragen, werden weitere 3 Euro für die Sektion berücksichtigt. 
Dreiviertel der Verbandsabgabenerhöhung werden für die Finanzierung des DAV-Digitalisierungsprojektes verwendet. Der DAV als großer Verband muss die Chancen der digitalen Transformation nutzen, um seinen Aufgaben und Tätigkeitsfeldern und den Anforderungen seiner Mitglieder bestmöglich zu entsprechen. Weiter wurde in der Hauptversammlung 2019 in München  beschlossen, für eine konsequente Klimapolitik und einer daraus erwachsenden Selbstverpflichtung des DAV einen Klimabeitrag in Höhe von 1 Euro pro A-Mitglied ab dem Jahr 2021 zu erheben. Auch dieser Beitrag wird aus der höheren Verbandsabgabe finanziert.
Unter diesem Link kommen Sie zu der Beitragstabelle, die ab dem 1. Januar 2021 gelten wird.

Rabatt für Neumitglieder

In unserer Satzung war bisher geregelt, dass „während des Jahres eintretende Mitglieder den vollen Jahresbeitrag zu zahlen haben“ (§ 7 Abs. 4 der Satzung). Wer also noch im November oder Dezember Sektionsmitglied wurde, musste noch den vollen Jahresbeitrag leisten. Diese Regelung hat die Mitgliederversammlung nunmehr durch Streichung dieses Absatzes aufgehoben und damit den Weg frei gemacht, eine freundlichere Lösung für Neumitglieder zu schaffen: Wer nunmehr zwischen dem 1. September und dem 30. November eines Jahres der Sektion beitritt, bezahlt nur noch den halben Jahresbeitrag plus die Aufnahmegebühr. Personen, die im Dezember noch die Mitgliedschaft erwerben, bezahlen nur die Aufnahmegebühr, der Jahresbeitrag wird dann für das Folgejahr jeweils Anfang Januar fällig. Die Mitgliedsrechte können aber bereits im Dezember in Anspruch genommen werden. 
In § 7 Abs. 5 der Satzung ist geregelt: „Der Sektionsanteil (am Mitgliedsbeitrag) kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.“ Hier hat die Mitgliederversammlung die Worte „auf Antrag“ gestrichen.